In ihrem Artikel 7 verpflichtet die UN-Rassendiskriminierungskonvention die Vertragsstaaten der Konvention zu Maßnahmen der Erziehung, Kultur und Information zur Verhinderung der Rassendiskriminierung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Forderungen des Übereinkommens durch die innerstaatlich anwendbaren Rechtsvorschriften, vor allem durch die rechtliche Gestaltung der Grundrechte, erfüllt. Insbesondere ist in Artikel 3 GG die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und das Verbot einer Benachteiligung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse verankert.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassenoder Volksgruppen Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.