Segregation und Apartheid

In ihrem Artikel 3 verurteilt die UN-Rassen­diskriminierungs­konvention ausdrücklich die Segregation und die Apartheid als innerstaatliche Form von Rassismus.

Gleichzeitig werden die Vertragsstaaten der Konvention verpflichtet, Segregation und Apartheid auf ihrem Staatsgebiet wirksam zu unterbinden.

Unter Segregation wird die rassistisch motivierte, zwangsweise Trennung von als „Rassen“ definierten Menschengruppen in einigen oder allen Bereichen des Lebens verstanden. Apartheid – als eine Sonderform der Segregation – bezeichnet die staatlich festgelegte und staatlich organisierte Rassentrennung, wie sie insbesondere in Südafrika praktiziert wurde.

Artikel 3
Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.

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