Welche Rechte bei der Rassendiskriminierung besonders betroffen sind, wird in der Konvention in Artikel 5 näher aufgelistet, der einen Katalog von Freiheits- und Bürgerrechten, aber auch von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten verbrieft.
Dies umfasst namentlich:
- die Gleichbehandlung vor Gericht und anderen Organen der Rechtspflege (Artikel 5 a)
- die Sicherheit der Person (Artikel 5 b)
- der Schutz durch den Staat vor Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, unabhängig davon, ob Staatsbedienstete, Behörden oder Privatpersonen oder Einrichtungen diese Gewalttätigkeit ausüben (Artikel 5b)
- das aktive und passive Wahlrecht, Freiheit und Gleichheit der Wahl, gleichberechtigter Zugang zum öffentlichen Dienst (Artikel 5 c)
- sonstige Bürgerrechte (Artikel 5 d):
- Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes in einem Staat (Artikel 5 d i)
- die Freiheit, ein Land (auch das eigene) zu verlassen und zurückzukehren (Artikel 5 d ii)
- die Staatsangehörigkeit (Artikel 5 d iii)
- das Recht auf Ehe und die freie Ehegattenwahl (Artikel 5 d iv)
- das Recht auf Eigentum (Artikel 5 d v)
- das Recht zu erben (Artikel 5 d vi)
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 5 d vii)
- Meinungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 d viii)
- Versammlungsrecht und Bildung von Vereinigungen (Artikel 5 d ix)
- wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Artikel 5 e):
- Recht auf Arbeit, Schutz vor Arbeitslosigkeit, freie Wahl des Arbeitsplatzes, gerechte und gleiche Arbeitsbedingungen Artikel 5 e i)
- Bildung und Beitritt von Gewerkschaften (Artikel 5 e ii)
- das Recht auf Wohnung (Artikel 5 e iii)
- das Recht auf Gesundheit und öffentlicher Gesundheitsvorsorge, soziale Sicherheit und Dienstleistungen (Artikel 5 e iv)
- das Recht auf Erziehung und Ausbildung (Artikel 5 e v)
- gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten (Artikel 5 e vi)
- Zugang zu allen für die Öffentlichkeit vorgesehenen Orten oder Diensten, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks (Artikel 5 f)
Artikel 5
Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:
- das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege,
- das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden,
- die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst,
- sonstige Bürgerrechte, insbesondere
- das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,
- das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren,
- das Recht auf die Staatsangehörigkeit,
- das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,
- das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,
- das Recht zu erben,
- das Recht auf Gedanken, Gewissensund Religionsfreiheit,
- das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
- das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,
- wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
- das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
- das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,
- das Recht auf Wohnung,
- das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen,
- das Recht auf Erziehung und Ausbildung,
- das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten,
- das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.