Individualbeschwerde gegen Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Internationale Übereinkommen am 15. Juni 1969 in Kraft getreten. Allerdings ist erst im Jahre 2001 die Erklärung gemäß Artikel 14 der Konvention abgegeben worden, mit der die Zuständigkeit des Ausschusses für Individualbeschwerden anerkannt wird.

Foto: Lienhard Schulz)
(Foto: Lienhard Schulz)
Mit einer Rüge ist für Deutschland das erste Individualverfahren in Bezug auf Rassendiskriminierung ausgegangen. Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung hatte über eine Beschwerde des Türkischen Bundes Berlin-Brandenburg, das vom Deutschen Institut für Menschenrechte unterstützt worden ist, zu entscheiden. Hintergrund der Beschwerde war ein Interview von Thilo Sarrazin, in dem Äußerungen über Araber und Türken nicht als Anstiftung zur Rassendiskriminierung eingestuft, sondern als freie Meinungsäußerung angesehen worden sind. Aufgrund dieser Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft Berlin hat der Türkische Bund Berlin-Brandenburg beim zuständigen Ausschuss der Vereinten Nationen Beschwerde eingereicht und vorgetragen, durch Deutschland in Artikels 2, Abs. 1 (d), Artikel 4, Abs. (a) und Artikel 6 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung verletzt worden zu sein, weil der Staat es versäumt hätte, seine Mitglieder gegen rassistische, diskriminierende und beleidigenden Äußerungen des Herrn Sarrazin zu schützen.

So hat es auch der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung gesehen und in seiner Empfehlung vom 4. April 2013 (CERD/C/ 82/D/48/2010) Deutschland vorgehalten, in diesem Fall seine Bevölkerung nicht ausreichend vor rassistischen Äußerungen geschützt zu haben. Der Ausschuss empfiehlt der Bundesrepublik daher, seine Politik und das Vorgehen in Bezug auf Strafverfolgung in Fällen angeblicher rassistischer Diskriminierung durch Verbreitung einer Ideologie der Überlegenheit gegenüber anderen ethnischen Gruppen auf der Grundlage der Rassendiskriminierungskonvention zu überdenken.

Weiterhin wird Deutschland gebeten, die Auffassung des Ausschusses einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere Staatsanwälten und Gerichten.

Außerdem wünscht der Ausschuss innerhalb von 90 Tagen einen Bericht Deutschlands über die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung des Ausschusses.

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