In der Bundesrepublik Deutschland ist das Internationale Übereinkommen am 15. Juni 1969 in Kraft getreten. Allerdings ist erst im Jahre 2001 die Erklärung gemäß Artikel 14 der Konvention abgegeben worden, mit der die Zuständigkeit des Ausschusses für Individualbeschwerden anerkannt wird.

So hat es auch der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung gesehen und in seiner Empfehlung vom 4. April 2013 (CERD/C/ 82/D/48/2010) Deutschland vorgehalten, in diesem Fall seine Bevölkerung nicht ausreichend vor rassistischen Äußerungen geschützt zu haben. Der Ausschuss empfiehlt der Bundesrepublik daher, seine Politik und das Vorgehen in Bezug auf Strafverfolgung in Fällen angeblicher rassistischer Diskriminierung durch Verbreitung einer Ideologie der Überlegenheit gegenüber anderen ethnischen Gruppen auf der Grundlage der Rassendiskriminierungskonvention zu überdenken.
Weiterhin wird Deutschland gebeten, die Auffassung des Ausschusses einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere Staatsanwälten und Gerichten.
Außerdem wünscht der Ausschuss innerhalb von 90 Tagen einen Bericht Deutschlands über die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung des Ausschusses.