Die UN-Rassendiskriminierungskonvention sieht in ihrem Artikel 22 vor, dass Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung der Rassendiskriminierungskonvention, falls sie nicht im Verhandlungswege zu lösen sind, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind.
Zu dieser Vorschrift haben freilich eine Reihe von Vertragsstaaten Vorbehaltserklärungen bei der Ratifizierung abgegeben, wonach sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs entweder gar nicht oder aber nur bei Zustimmung im jeweiligen Streitfall anerkennen. Damit ist die Kompetenz des Internationalen Gerichtshofs gegenüber den in der Konvention vorgesehen Konzept in vielen Fällen eingeschränkt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs inzwischen eine Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für die strafrechtliche Ahndung der Apartheid und der Segregation vorsieht.
Artikel 22
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien einer anderen Art der Beilegung zustimmen.