Für die Einhaltung der Rassendiskriminierungskonvention ist in dem völkerrechtlichen Vertrag der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) als zuständiges Vertragsorgan vorgesehen (Artikel 8 der Konvention). Er besteht aus 18 unabhängigen Experten, die sich zweimal im Jahr für jeweils drei Wochen in Genf zu ihren Sitzungen treffen. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre in geheimer Wahl gewählt. Seine Mitglieder wählen einen Vorstand für zwei Jahre. Die Aufgaben des Ausschusses bestehen aus verschiedenen Aspekten und sind zum Teil abhängig davon, in wieweit die Vertragsstaaten der Konvention diese ratifiziert haben.
- Eine Aufgabe des Ausschusses ist die Entgegennahme und Prüfung der Staatenberichte nach Artikel 9. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht einzureichen, aus dem die Tätigkeit innerhalb des Staates in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele der Rassendiskriminierungskonvention hervorgeht. Nachdem der Ausschuss diese Berichte geprüft hat, kann er allgemeine Empfehlungen abgeben und dem jeweiligen Staat Vorschläge unterbreiten.
- Zu sog. Frühwarnmaßnahmen (Early Warning procedures) greift der Ausschuss, wenn es um Fälle von besonderer Dringlichkeit geht. Dann wendet sich der Ausschuss in Form von Entschließungen oder Briefen an die Regierung des betreffenden Staates.
- Weiterhin zählt zu den Aufgaben des Ausschusses die Prüfung von zwischenstaatlichen Klagen (Artikel 11). Nachdem der Ausschuss alle von ihm für erforderlich erachteten Angaben erhalten und ausgewertet hat, kann der Vorsitzende eine Ad-hoc-Vergleichskommission ernennen, um auf der Grundlage der Achtung der Konvention eine gütliche Beilegung zwischen den Streitparteien herbeizuführen (Artikel 12).
- Außerdem ist der Ausschuss für das Individualbeschwerdeverfahren zuständig (Artikel 14). Damit kann sich eine einzelne Person beschweren, die sich durch eine Rassendiskriminierung in ihren Rechten verletzt sieht. Diese Möglichkeit der Beschwerde ist an einige Voraussetzungen geknüpft. So muss vor der innerstaatliche Rechtsweg zur Verfolgung der Rassendiskriminierung voll ausgeschöpft sein. Darüber hinaus hat der betreffende Staat ein Vertragsstaat nicht nur dieses Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu sein, vorrausgesetzt wird auch die Abgabe einer Erklärung, mit der er die Zuständigkeit des Ausschusses in Bezug auf die Individualbeschwerde anerkennt.
Der Ausschuss kann bei Verstößen gegen die Rassendiskriminierungskonvention den Vertragsstaaten Ratschläge zukommen lassen oder Mitteilungen verfassen – aber es bleibt immer bei dem erhobenen Zeigefinger. Sanktionen gegenüber dem betreffenden Staat sind nicht vorgesehen.